Sprachvoraussetzungen für die Zulassung zum Studium vom Modern Indian Studies (M.A.)
Bewerber*innen, deren Muttersprache nicht Englisch ist, müssen über ausreichende Kenntnisse der englischen Sprache verfügen. Ausreichende   Englisch-kenntnisse  sind  mit  standardisierten  bzw.  akkreditierten  Zertifikaten  mindestens  auf  dem Niveau  C1  des  Gemeinsamen  europäischen  Referenzrahmen für  Sprachen  des  Europarats (GeR) nachzuweisen. Als Nachweis dienen insbesondere:
a) Cambridge English Scale: mind. 180 Punkte;
b) „International English Language Testing System” (IELTS Academic): mind. Band 7 (ab der Bewerbungsrunde für das Wintersemester 2024/25);
c) „Test of English as a Foreign Language, internet-based test” (TOEFL iBT): mind. 95 Punkte (ab der Bewerbungsrunde für das Wintersemester 2024/25);
d) Global Scale of English (Pearson Academic): mind. 76 Punkte;
e) UNIcert, mindestens Niveaustufe III,
f)  sonstiger  Nachweis  nach  dem  gemeinsamen  europäischen  Referenzrahmen  für Sprachen (GeR).
Das erfolgreiche Absolvieren des Tests darf in der Regel nicht länger als drei Jahre vor dem Eingang  des  Antrags  auf  Zugang  und  Zulassung  zum  Master-Studiengang  zurückliegen. 
Ausgenommen  von  der  Verpflichtung  zum  Nachweis  eines  Tests  sind:  
A: Bewerber*innen mit einem mindestens einjährigen Studien-oder Berufsaufenthalt in den Vereinigten Staaten  von  Amerika,  Kanada  (ohne  Provinz  Québec),  dem  Vereinigten  Königreich  von Großbritannien  und  Nordirland  (einschließlich  verbundener Gebiete),  der  Republik  Irland,  in Australien  oder  Neuseeland  innerhalb  der  letzten  vier  Jahre  vor  Eingang  des  Antrags  auf Zulassung. 
B: Wer  innerhalb  der  letzten  drei  Jahre  vor  Eingang  des Antrags auf Zulassung im In- oder Ausland einen englischsprachigen Studiengang erfolgreich abgeschlossen  hat,  bei  dem  Englischkenntnisse  auf  dem  GeR-Niveau  C1  oder  höher  (a) als Zugangsvoraussetzung    nachzuweisen    waren    oder  (b)  als    akkreditiertes    Kompetenzziel festgeschrieben sind. In beiden Fällen ist ein Nachweis (in Form einer offiziellen Bescheinigung der für den Studiengang zuständigen Institution) erforderlich.
Eine Ausnahme kann nur mit einem Nachweis des konkreten Sprachniveaus, der mit der Bewerbung übermittelt wird, geltend gemacht werden. Eine einfache Bescheinigungen der vorherigen Hochschule, dass ein Studiengang auf Englisch unterrichtet wird und ohne die Nennung des konkreten Sprachniveaus von mindestens GeR-Niveau C1 oder höher, reicht für eine Ausnahme nicht aus. Von dieser Regelung gibt es keinerlei Ausnahmen!
Sie können sich zunächst ohnen einen Sprachnachweis bewerben. Der Nachweis über ausreichende Kenntnisse der englischen Sprache ist bei Einschreibung für ein Wintersemester bis zum 30.9. gegenüber der Sozialwissenschaftlichen Fakultät zu erbringen. Der Nachweis ist Immatrikulationsvoraussetzung. Eine bedingte Einschreibung findet nicht statt.
Wenn Sie für Ihr Studium in Deutschland ein Visum beantragen müssen, beachten Sie bitte, dass der Sprachnachweis für das Englische schon im Rahmen der Beantragung eines Visums von den konsularischen Stellen gefordert werden kann.